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   OLG Schleswig, 24.03.2022 - 16 U 86/21   

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https://dejure.org/2022,20557
OLG Schleswig, 24.03.2022 - 16 U 86/21 (https://dejure.org/2022,20557)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2022 - 16 U 86/21 (https://dejure.org/2022,20557)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. März 2022 - 16 U 86/21 (https://dejure.org/2022,20557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 172 VVG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AVB
    VVG, AVB

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Kriterien für Beurteilung einer Berufsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 172 ; AVB § 1 Abs. 1; AVB § 2 Abs. 1
    Berufsunfähigkeit; zeitliche Ausprägung; durchschnittliche Arbeitszeit

  • rechtsportal.de

    VVG § 172 ; AVB § 1 Abs. 1; AVB § 2 Abs. 1
    Berufsunfähigkeit; zeitliche Ausprägung; durchschnittliche Arbeitszeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.2019 - IV ZR 182/17

    Zahlungsanspruch eines Versicherten auf Berufsunfähigkeitsrente aus einer bei der

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.03.2022 - 16 U 86/21
    Danach setzt Berufsunfähigkeit voraus, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge der in den Bedingungen (hier: § 2 Abs. 1 AVB E 356) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - IV ZR 182/17 - juris, Rn. 18).

    Beruf beschränkt sich dabei nicht notwendigerweise auf eine einzelne Berufstätigkeit, sondern kann auch mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten erfassen (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - IV ZR 182/17 - juris, Rn. 19).

  • BGH, 22.09.2004 - IV ZR 200/03

    Anorderungen an den Nachweis der Berufungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.03.2022 - 16 U 86/21
    Deswegen genügt als Sachvortrag nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs sowie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2004, IV ZR 200/03, Rn. 10).
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